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Arbeit

Arbeitsbewilligung für vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B)
Seit dem 1. Januar 2019 sind die Stellenantritte der Inhaberinnen und Inhaber eines Ausweises B oder F nicht mehr bewilligungs- oder gebührenpflichtig. Es besteht lediglich eine gebührenfreie Meldepflicht. Nach der Meldung können anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene in der ganzen Schweiz eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beendigung der Erwerbstätigkeit muss weiterhin gemeldet werden. Das Meldeformular finden Sie auf der Webseite des Migrationsamtes.

Arbeitsbewilligung für Personen mit laufendem Asylverfahren (Ausweis N)
Bevor die Asylsuchenden dem Kanton Thurgau zugeteilt werden, verbleiben sie in einem Bundesasylzentrum. Während dieser Zeit dürfen sie keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 43 Abs. 1 AsylG).

Stellenantritte von Asylsuchenden mit Ausweis N, die dem Kanton Thurgau zugeteilt sind, sind bewilligungs- und gebührenpflichtig.

Der Arbeitgeber reicht beim Gemeindearbeitsamt ein Gesuch ein, welches das Amt für Wirtschaft und Arbeit auf die arbeitsmarktrechtliche Lage hin prüft. Anschliessend klärt das Migrationsamt ab, ob die fremdenpolizeilichen Voraussetzungen erfüllt sind. Falls alle beteiligten Amtsstellen das Gesuch gutheissen, wird die Arbeitsbewilligung erteilt.

Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen, negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren eingeleitet und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde (Art 43 Abs. 2 AsylG). Auch bei Mehrfachgesuchen (Art. 111c AsylG) wird für die Dauer des Verfahrens keine Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erteilt.

Erwerbseinkommen
Die Sozialhilfeleistungen an Personen des Asylrechts unterliegen dem Subsidiaritätsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass diese Personen in erster Linie für ihren Unterhalt selber aufkommen müssen. Sie sind verpflichtet, mit ihrem Einkommen den Unterhalt selbst zu bestreiten. Somit werden Sozialhilfeleistungen nur noch ergänzend ausgerichtet oder eingestellt, falls das Gehalt die Höhe der Sozialhilfeleistungen erreicht.