Alimentenhilfe
Alimentenbevorschussung
Für Kinderalimente können Sie bei der Wohngemeinde Bevorschussung beantragen, wenn eine unterhaltspflichtige Person säumig ist, d.h. nicht rechtzeitig, also erst nach Fälligkeit, oder gar nicht bezahlt. Die Wohngemeinde gewährt dann Bevorschussung, wenn das Kind wirtschaftlich darauf angewiesen ist. Massgebend sind die finanziellen Verhältnisse des Haushalts, in dem das Kind mit dem nicht zahlungspflichtigen Elternteil zusammen lebt.
Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
Personen, denen gerichtlich oder von der KESB vertraglich genehmigte festgesetzte familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zustehen, haben Anspruch auf unentgeltliche Inkassohilfe.
Rechtliche Grundlagen
- Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen
- Gesetz über die Inkassohilfe für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und die Bevorschussung von Kinderalimenten
- Alimentenhilfeverordnung (AliV)
- Leitfaden Alimentenhilfe
- Weiterführende Erklärungen zu Begriffen in der Alimentenhilfe
- Leitfaden Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
- Gesuch um Bevorschussung von Kinderalimenten gemäss § 6 AliG 2024
- Übergabe der Bevorschussung an das volljährige Kind 2024