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Alimentenhilfe

Wenn Unterhaltsbeiträge nicht vollständig, nicht rechtzeitig, nicht regelmässig oder überhaupt nicht bezahlt werden, kann die Alimentenfachstelle die Beiträge unter gewissen Voraussetzungen bevorschussen oder dafür sorgen, dass diese zusammen mit allfällig geschuldeten Familienzulagen eingefordert werden (Inkasso).

Voraussetzungen

Alimentenbevorschussung
Es können nur Kindsunterhaltsbeiträge bevorschusst werden. Ehegatten- oder nachehelicher Unterhalt kann nicht bevorschusst werden. 

Für die Abklärung, ob eine Bevorschussung möglich ist, ist die Wohngemeinde des Kindes zuständig. 

Die Höhe der Bevorschussung ist von den anrechenbaren Einnahmen und Vermögenswerten und den monatlichen anerkannten Ausgaben (z.B. Miete) von der antragstellenden Person und weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen abhängig. Es wird maximal der Höchstbetrag der Waisenrente bevorschusst. 

Bevorschusst werden die nach Einreichung des Gesuchs fällig werdenden Unterhaltsbeiträge, sobald die erforderlichen Unterlagen und Informationen einen Entscheid über das Gesuch zulassen. 

Inkassohilfe
Inkassohilfe wird gewährleistet für in vollstreckbaren schriftlichen Unterhaltstiteln festgelegte:

Auf schriftliches Gesuch, versucht die Alimentenfachstelle die Forderung bei der verpflichteten Person einzuholen, wenn nötig auch mit Zwangsvollstreckungsmassnahmen (z.B. Betreibung), und leitet das Geld an die gesuchstellende Person weiter.

Die Alimentenfachstelle hat keinen Einfluss auf die festgelegten Unterhaltsbeiträge. Je nach dem wer den Unterhaltstitel verfügt, resp. bewilligt hat (KESB oder Gericht), muss bei der entsprechenden Behörde auch eine Änderung beantragt werden. 

Mehr Informationen finden Sie in den Merkblättern für Alimentenhilfe und Unterhaltspflichtige:

Für Fragen oder für die Beantragung der Alimentenhilfe melden Sie sich bitte bei Ihrer Wohngemeinde.