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Asylkoordination

Die Asylkoordination beinhaltet folgende Themen

Am 18. Dezember 2023 hat das Departement für Finanzen und Soziales den Leitfaden Asyl genehmigt. Dieser enthält Weisungen zu obenerwähnten Themen. Der Leitfaden richtet sich ausschliesslich an Personen und Behörden, die für die Betreuung von Asylsuchenden zuständig sind und nicht an Privatpersonen. Der Leitfaden regelt das subventionsrechtliche Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinden und beinhaltet Empfehlungen für die Unterstützung von Personen, die dem Asylrecht unterstehen.

Finanzierung
Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe mittels Globalpauschalen. Die Höhe der Pauschalen wird auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen festgelegt. Im Finanzierungssystem ist zudem ein finanzieller Anreiz eingebaut, um die berufliche Integration von vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen zusätzlich zu fördern. Dieser Anreiz besteht darin, dass bei vorläufig aufgenommenen Personen und bei Flüchtlingen die schweizerische Erwerbsquote und nicht die jeweilige kantonale Erwerbsquote für die Berechnung des Subventionsbetrags berücksichtigt wird. Kantone mit einer überdurchschnittlichen Erwerbsquote profitieren vom neuen Finanzierungssystem. Dieser finanzielle Anreiz gilt jedoch nicht bei Asylsuchenden.

Jeder Kanton verfügt über eine Asylkoordinationsstelle, die einerseits die innerkantonale Koordination im Bereich der Sozialhilfe sicherstellt und andererseits Kontaktstelle gegenüber dem Staatssekretariat für Migration ist.

Die Asylkoordinationsstelle ist dem Sozialamt des Kantons Thurgau (SOA) angegliedert. Das SOA leitet die erhaltenen Gelder in Form einer Globalpauschale 1 und 2 an die Gemeinden und über einen Leistungsvertrag geregelt an die Peregrina-Stiftung weiter.