Ukraine
Wir befinden uns gemeinsam in einer besonderen Situation. Wir sind gefordert und sind bestrebt den ukrainischen Geflüchteten Unterstützung und Betreuung im Kanton Thurgau anzubieten.
Speziell hervorheben möchten wir weiterhin die Angaben auf der Webseite des Migrationsamts des Kantons Thurgau: Ukraine - Fragen und Antworten. Auf der Webseite der SKOS finden Sie weitere Fragen und Antworten, welche spezifisch auf die Sozialhilfe abgestellt sind. Zudem finden Sie Empfehlungen zur Unterstützung von Geflüchteten aus der Ukraine bei Bedürftigkeit und weitere Dokumente auf der Webseite der TKöS: Download - Thurgauer Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (tkoes.ch) .
Wir danken der Bevölkerung, den Gemeinden und allen freiwilligen Helfern für jede erdenkliche Unterstützung. Jede Hilfe zählt.
FAQ
- Wie komme ich zum Schutzstatus S?
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Das SEM empfiehlt allen Schutzsuchenden, in einem ersten Schritt so schnell wie möglich ein Gesuch einzureichen. Anmeldeformular: www.sem.admin.ch
In der Asylregion Ostschweiz ist das Bundesasylzentrum Altstätten, Schöntalstrasse 2, 9450 Altstätten für die Registrierung zuständig. - Inwiefern dürfen dem Kanton Thurgau zugewiesene Geflüchtete umziehen?
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Personen mit Status S, denen eine Wohnsitzgemeinde zugewiesen worden ist, können einen Gemeindewechsel beantragen. Sie haben der bisherigen Gemeinde ihr Vorhaben mitzuteilen. Diese nimmt Kontakt mit der voraussichtlich künftigen Gemeinde auf. Wenn sich beide Gemeinden über die Modalitäten des Gemeindewechsels geeinigt haben, ist dem SOA schriftlich Meldung zu erstatten.
- Können dem Kanton Thurgau zugewiesene Geflüchtete innerhalb des Kantons neu platziert werden, mit entsprechenden Meldungen an das Migrations- und Sozialamt des Kanton Thurgau?
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Ja.
- Wer ist zuständig für die Unterstützung?
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Für die Unterstützung von Personen, die nicht in Bundeszentren oder in kantonalen Zentren der Peregrina-Stiftung untergebracht sind, sind die Sozialen Dienste der Gemeinden zuständig.
- Wie hoch sind die Unterstützungsansätze der Personen mit Status S?
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Die Unterstützung der Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung (Personen mit Status S) ist im Leitfaden Asyl des DFS unter anderem in den Kapiteln 9.2, 11.2 bis 11.5, 12.1 und 14.3 geregelt. Für Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung richtet sich die Unterstützung wie bei Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen nach dem gemäss Globalpauschale 1 finanzierbaren Bedarf. Der Ansatz für die Unterstützung liegt unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. Nach Möglichkeit erhalten sie die Unterstützung in Form von Sachleistungen.
- Welche Kosten sind mit der Unterstützung zu decken?
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Der Bund entschädigt die Kantone für die direkten und indirekten Sozialhilfekosten von Personen aus dem Asylbereich pauschal.
Der Kanton leitet die Abgeltung quartalsweise an die für die Betreuung verantwortlichen Stellen weiter (z.B. Gemeinden). Mit dieser Zahlung sind sämtliche vergütbaren direkten und indirekten Sozialhilfekosten abgegolten (v.a. Unterbringung und Unterstützung, Sonderunterbringung, Krankenversicherung, medizinisch notwendige Sachleistungen, Sonderschulung, Hilflosenentschädigungen, Zahnbehandlungen, Honorare beratender Zahnärzte und Betreuung).
Die Abgeltung des Bundes an die Kantone bzw. des Kantons an die Gemeinden ist unabhängig vom tatsächlichen Unterstützungsbedarf der asylsuchenden Personen. Das zuständige Gemeindewesen trägt einen allfälligen Aufwandüberschuss oder profitiert von einem möglichen Ertragsüberschuss. - Werden Gastfamilien entschädigt?
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Bezüglich privaten Unterkünften wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass diese aus einem freiwilligen zivilgesellschaftlichen Engagement heraus angeboten werden und die Anbietenden keine Miete verlangen. Das SOA überlässt es den Politischen Gemeinden die Höhe einer allfälligen Gastfamilienentschädigung festzulegen. Die TKöS und der VTG empfehlen, die Gastfamilien ab dem Monat, in welchem die Globalpauschale fliesst, mit monatlichen Beträgen zu entschädigen: Empfehlung zur Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine bei Bedürftigkeit
- Wie funktioniert die Krankenversicherung?
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Da ukrainische Gesuchstellende maximal wenige Tage in einem Bundesasylzentrum (BAZ) untergebracht werden, ist der Bund gemäss Art. 80 Abs. 1 AsylG für sie nur für kurze Zeit sozialhilfezuständig. Damit nicht nach wenigen Tagen bereits ein Wechsel des Versicherers notwendig wird, erklärt der Bund für die ukrainischen Gesuchstellenden daher keinen Beitritt zu einer Krankenversicherung. Mit der Kantonszuweisung geht die Sozialhilfezuständigkeit auf die Kantone über (Art. 80a AsylG). Es liegt in der Zuständigkeit der Kantone (bei Unterbringung in Zentren der Peregrina-Stiftung) oder insbesondere der Gemeinden (private Unterbringung, Gemeindeunterkünfte) rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einreichung ihres Gesuchs (Art. 5 Abs. 1 KVG) ukrainische Gesuchstellende und Schutzbedürftige bei einer Krankenversicherung anzumelden.