Zuständigkeit nach Zuteilung in den Kanton Thurgau
Der Bund delegiert die Betreuung von Personen des Asylrechts an die Kantone.
Im Kanton Thurgau durchlaufen diese Personen zwei Phasen:
1. Phase: Ankunft und Beurteilung der Situation:
In dieser Phase werden die neu im Kanton Thurgau ankommenden Personen vorübergehend in sogenannten Durchgangsheimen untergebracht. Für die Führung der Durchgangsheime sowie die Sicherstellung aller Rechte und Pflichten der Asylsuchenden während des Aufenthalts, hat der Kanton Thurgau die Peregrina-Stiftung beauftragt.
2. Phase: Umverteilung in eine längerfristige Lösung:
In der zweiten Phase werden die vorläufig aufgenommenen Personen von den Durchgangsheimen in eine der 80 Gemeinden des Kantons zugewiesen. Flüchtlinge wechseln in eine der 80 Gemeinden. Ab dann werden die Personen von der jeweiligen Gemeinde betreut. Die Verteilung geschieht nach einem definierten Verteilschlüssel.
Das Sozialamt des Kantons Thurgau stellt die Unterbringung und die Unterstützung von Asylsuchenden sicher und koordiniert die Zusammenarbeit zwischen Bund, Kanton, Gemeinden und der Peregrina-Stiftung.
Die Asylbetreuung durch die Peregrina-Stiftung erstreckt sich auf folgende Zielgruppen:
- Personen, die noch keinen Entscheid auf ihr Asylgesuch erhalten haben, die sogenannten Asylsuchenden (AS, N-Ausweis)
- Anerkannte Flüchtlinge (FL, B-Ausweis) und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (VA FL, Ausweis F)
- Personen, deren Asylgesuch zwar abgewiesen wurde, die jedoch eine vorläufige Aufnahme (VA, F-Ausweis) erhalten haben und bis auf weiteres in der Schweiz bleiben können
- Personen, die bereits in einem anderen Staat gemäss Dublin-Abkommen ein Asylgesuch gestellt haben und dorthin zurückgeschafft werden sollen, sind die sogenannten Dublin-Personen (Dubl.)
- Personen, deren Asylgesuch abgewiesen worden ist oder auf deren Gesuch gar nicht eingetreten wurde, sind Ausreisepflichtige (AP). Für sie ist lediglich auf Antrag Nothilfe zu gewähren (Kantonale Nothilfestrategie KNS)
- Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen (UMA) im Asylbereich. (Konzept der Peregrina-Stiftung zur Betreuung von UMA)
Krankenkasse / Arztwahl
Fürsorgeabhängige Personen des Asylrechts dürfen gemäss Asylgesetz weder die Krankenkasse noch den Arzt oder die Ärztin frei wählen. Aus diesem Grund versichern die betreuenden Stellen die ihnen zugewiesenen Personen in der Regel bei Krankenkassen, die das Hausarztmodell anbieten.
Nicht sozialhilfeabhängige Personen des Asylrechts bezahlen ihre Versicherungsprämien und die Kostenbeteiligung selbst, können aber von einer allfälligen individuellen Prämienverbilligung profitieren. Dazu finden Sie weitere Informationen im Asylgesetz (AsylG).