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Sozialhilfe

Allgemein
Die Sozialdienste / Fürsorgeämter der Wohnsitzgemeinde beraten die Hilfsbedürftigen und prüfen die Berechtigung auf wirtschaftliche Hilfe. Massgebend sind das Sozialhilfegesetz 850.1, die Sozialhilfeverordnung 850.11 mit Verweis auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).

Bestätigung für Sozialhilfebezug

Bitte wenden Sie sich an ihre Wohngemeinde, Abteilung Soziale Dienste, welche zuständig ist für Ihr Anliegen. 

Beratung
Beratung und Betreuung sind Teil der Sozialhilfe. Auf diese Weise soll die Selbständigkeit der Hilfsbedürftigen erhalten und gefördert werden. Die Ursachen einer Bedürftigkeit sollen erkannt und Massnahmen zu deren Behebung getroffen werden. Voraussetzung dafür ist eine echte Zusammenarbeit zwischen Hilfesuchenden und den Sozialdiensten, geprägt von gegenseitigem Vertrauen. Die Vermittlung von Arbeitsbeschäftigungsprogrammen oder die Vermittlung an externe Beratungsorganisationen können Ergebnisse eines solchen Beratungsgesprächs sein.

Betreuung
Unter Betreuung ist die tatkräftige Unterstützung und Begleitung eines Menschen zu verstehen, wenn er sie benötigt. Dabei sollte die Selbständigkeit und Eigenverantwortung erhalten bleiben und nur bei Bedarf eingeschränkt werden. Die Gemeinden sind in ihrer Aufgabe häufig auf eine Vollmacht angewiesen, welche ihnen erlaubt, sämtliche notwendige Informationen bei verschiedenen Ämtern und Stellen einzufordern.

Beratung im Bereich Sozialhilfe

Wir beraten Gemeinden und Fachstellen im Bereich Sozialhilfe. 

Telefon: 058 345 68 30, Dienstag bis Freitag, 9.00-11.30 Uhr und 13.30-15.00 Uhr
E-Mail: sozialhilfe.soaNULL@tg.ch

Privatpersonen finden unter Sozialnetz Kanton Thurgau (tg.ch) Anlaufstellen für Fragen im Bereich Sozialhilfe.