Direkt zum Inhalt springen
  • Drucken
  • Sitemap
  • Schriftgrösse

Zuständigkeit für Sozialhilfeleistungen

Das Zuständigkeitsgesetz des Bundes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) legt einerseits fest, welcher Kanton für die Unterstützung einer hilfesuchenden Person in der Sozialhilfe zuständig ist und definiert den Unterstützungswohnsitz wie den Aufenthaltsort. Andererseits enthält es Bestimmungen betreffend der Rückerstattung von Unterstützungskosten unter den Kantonen. Massgebend beziehungsweise zuständig für die Unterstützung ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - der tatsächliche Wohnsitz der antragstellenden Person.

Bedürftig nach ZUG ist, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die Bedürftigkeit wird nach den am Unterstützungsort geltenden Vorschriften und Grundsätzen beurteilt. Unterstützungen nach ZUG sind Geld- und Naturalleistungen eines Gemeinwesens, die nach kantonalem Recht an Bedürftige ausgerichtet werden.