Investitionsbeiträge / Öffentliches Beschaffungswesen
Investitionsbeiträge
Gemäss § 21 Sozialhilfegesetz (SHG; RB 850.1) kann der Kanton im Rahmen der Finanzkompetenzen Beiträge leisten unter anderem an Erwerb, Bau oder Betrieb von Einrichtungen für hilfsbedürftige Personen. Somit kann der Kanton an Einrichtungen mit einem Leistungsvertrag
- Baubeiträge (55 % der beitragsberechtigten Kosten) für Investitionsprojekte in Wohnheimen, Werk- und Tagesstätten leisten sowie
- Einrichtungsbeiträge (33 1/3 % der Gesamtkosten) für betriebsnotwendige Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge oder Maschinen ausrichten.
In den Weisungen des Regierungsrates zur Ausrichtung von Investitionsbeiträgen an Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung ist festgehalten, welche Investitionen auf Gesuch hin mit einem Investitionsbeitrag subventioniert werden und wie ein Gesuch an das Sozialamt des Kantons Thurgau zu stellen ist. In den Weisungen sind zudem die Prozessabläufe detailliert geregelt sowie die Verfahrensarten und Beträge im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen enthalten.
Als Grundlage zur Festlegung der beitragsberechtigten Kosten für die Berechnung von Baubeiträgen gelten die Weisungen des Regierungsrates zum Richtraumprogramm für Sonderschulen, für Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung sowie für Kinder und Jugendliche. Sie regeln die bedarfsgerechten Räume und deren Flächen einer Bauanlage.
In Kombination mit dem Betriebskonzept dienen die Weisungen den Trägerschaften von Einrichtungen sowie planenden Architektinnen und Architekten als Richtlinie für die Erstellung eines Raumprogramms von zeitgemässen und den Bedürfnissen von Menschen mit Beeinträchtigung angepassten und wirtschaftlichen Bauanlagen.
Öffentliches Beschaffungswesen
Das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB; RB 7210.1) regelt u.a. den Geltungsbereich, die Zuschlagskriterien, den Vollzug und das Beschwerdeverfahren.
Die Einrichtungen gelten als Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Sie erhalten vom Kanton Thurgau Betriebsbeiträge. Eine Einrichtung gilt als überwiegend öffentlich finanziert, wenn diese Betriebsbeiträge über 50 % der Betriebserträge betragen. Aus diesem Grund untersteht die Einrichtung grundsätzlich dem öffentlichen Beschaffungswesen, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
Wenn Einrichtungen Auftragsvergaben von Lieferungen, Dienstleistungen, für Bauneben- und Bauhauptgewerbe vornehmen wollen, gilt der Leitfaden für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen der Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen des Departements für Bau und Umwelt. Darin sind die unterschiedlichen Verfahren und Beträge geregelt. Weitere Hilfestellung bietet der Beschaffungsleitfaden TRIAS, die Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen innerhalb des Departements für Bau und Umwelt oder das kantonale Hochbauamt (Instandhaltung).