Interkantonale Vereinbarung IVSE
Heime und Einrichtungen sollen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen. Dieses Angebot kann nur spielen, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen mit einheitlichen Berechnungsmethoden gesichert ist. Dazu braucht es eine enge interkantonale Zusammenarbeit. Daher haben die Kantone die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) beschlossen. Sie bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen Informationen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern deren Qualität. Der Kanton Thurgau ist am 1.Januar 2008 der IVSE in den folgenden drei Geltungsbereichen beigetreten:
- A (Einrichtungen für Kinder und Jugendliche)
- B (Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung)
- D (Sonderschulen inkl. Internate).
Für sämtliche Belange der IVSE ist die Verbindungsstelle IVSE zuständig, die beim Sozialamt angesiedelt ist:
Sozialamt des Kantons Thurgau
IVSE-Verbindungsstelle
Promenadenstrasse 16
8510 Frauenfeld
Gesetzliche Bestimmungen der SODK (Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren)
- Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
- Empfehlung zur Unterstellung von Einrichtungen in der IVSE
- IVSE Richtlinie zur Leistungsabgeltung und zur Kostenrechnung (IVSE-Richtlinie LAKORE)
- IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen
Gesetzliche Bestimmungen der SODK Ost+
Gesetzliche Bestimmungen des Kantons Thurgau
- Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE 850.6
- Verordnung des Regierungsrates zur IVSE 850.61