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Heimaufsicht

Für die Heimaufsicht von Einrichtungen ab fünf betreute Personen ist das Sozialamt des Kantons Thurgau zuständig.

Mit angekündigten oder unangekündigten Aufsichtsbesuchen überprüfen und kontrollieren die Aufsichtspersonen, ob die Einrichtungen die Vorgaben einhalten. In der Regel führt das Amt Einzelgespräche mit der Einrichtungsleitung, dem Betreuungspersonal und den betreuten Personen durch. Falls mit den betreuten Personen aufgrund ihrer Behinderung keine Verständigung möglich ist, erfolgen die Gespräche mit der Leitung und dem Betreuungspersonal.

Sind Einrichtungen und/oder deren Betrieb zu beanstanden, versucht das Sozialamt des Kantons Thurgau mit Unterstützung der kantonalen Heimkommission über Beratung und Vermittlung auf eine Beseitigung der Mängel hinzuwirken.

Genügt auch dies nicht, kann der Regierungsrat als letzte Massnahme die Schliessung der Einrichtung anordnen.

Information zum Ablauf der Aufsicht finden Sie unter Punkt 5 der Weisung des Regierungsrates zur Betriebsbewilligung von Einrichtungen für erwachsene Menschen.

Für die Aufsicht von Betreuungsangeboten bis zu vier Personen ist die Standortgemeinde zuständig.