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Investitionsbeiträge / Öffentliches Beschaffungswesen

Der Kanton Thurgau hat die Möglichkeit, die Einrichtungen mit einem Leistungsvertrag auch mit einem Bau- oder Einrichtungsbeitrag für Investitionsprojekte zu subventionieren. Dies geschieht auf Antrag der jeweiligen Einrichtung.

Gemäss § 21 Sozialhilfegesetz (SHG) kann der Kanton im Rahmen der Finanzkompetenzen Beiträge leisten unter anderem an Erwerb, Bau oder Betrieb von Einrichtungen für hilfsbedürftige Personen. Somit kann der Kanton Baubeiträge für Investitionsprojekte in Wohnheimen, Werk- und Tagesstätten leisten sowie Einrichtungsbeiträge für betriebsnotwendige Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge oder Maschinen ausrichten.

In den Weisungen des Regierungsrates zur Ausrichtung von Investitionsbeiträgen an Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderung ist festgehalten, welche Investitionen subventioniert werden und wie ein Antrag gestellt werden muss.

Ein solcher Antrag wird vom Sozialamt des Kantons Thurgau und vom Kantonalen Hochbauamt geprüft. Das Sozialamt prüft die Anträge auf Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit, um die Einrichtung effizient und betriebswirtschaftlich orientiert zu führen. Das Hochbauamt begleitet alle Bauprojekte. Es prüft, ob ein Projekt dem Richtraumprogramm entspricht und ob es architektonisch sowie von den Abläufen her richtig angegangen wurde.

Der maximale Beitrag liegt gegenwärtig bei 55 % für einen Baubeitrag beitragsberechtigten Kosten bzw. bei einem Drittel für einen Einrichtungsbeitrag der Gesamtkosten.

Öffentliches Beschaffungswesen

Aufträge über Objekte und Leistungen, die Kanton, Gemeinden oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften mit mehr als 50 % der Gesamtkosten subventionieren, sind dem Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (GöB) unterstellt.

Das GöB ist auch bei der Vergabe von Lieferungs- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei der Vergabe von Bauaufträgen im Bereich der Behindertenbauten zu beachten.