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Bundesgesetz (IFEG)

Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG, SR 831.26) beteiligen sich die Kantone „soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt.“

Der Kanton Thurgau leistet über die IFEG-Finanzierung Beiträge an anerkannte bewilligte Einrichtungen, welche nicht in der Bedarfsplanung des Standortkantons aufgenommen sind und daher auch keine Subventionen erhalten.

Die IFEG-Finanzierung gleicht die Differenz zwischen der einholbaren Leistungsabgeltung Betreute, früher „Taxe“ genannt (umfassend IV-Rente, Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung), sowie den effektiven Nettokosten der Einrichtung pro Tag und Person aus. Diese Finanzierungsart kommt nur für Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Thurgau zum Tragen. An die Aufenthaltskosten für betreute Personen, die unmittelbar vor ihrem Eintritt in eine Einrichtung eines anderen Kantons ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Thurgau hatten, leistet der Kanton Thurgau die IFEG-Finanzierung ebenfalls weiter, weil sich dessen Zuständigkeit in diesem Fall nicht verändert.
 
Die für die betreute Person zuständige Behörde (Vormundschafts-, Fürsorgebehörde etc.) reicht das entsprechende Gesuch beim Sozialamt des Kantons Thurgau ein.